Rock the Choir e.V.
Satzung gültig ab: 05.09.2019
Änderung am: 16.03.2023
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 05.09.2019 in Rheinzabern gegründete Verein trägt den Namen:
Rock the Choir e.V.
und hat seinen Sitz in Rheinzabern. Er ist eingetragen im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Landau/Pfalz.
Der Verein ist Mitglied des Chorverbandes der Pfalz im Deutschen Chorverband.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung des Chorgesangs und der Musik. Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Verein mit Chor und Band auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:
a) Chormitglieder
b) Bandmitglieder
c) Fördermitglieder
§ 4 Mitgliedschaft
a) Chormitglied kann jeder/jede stimmbegabte Sänger/Sängerin werden. Über die Aufnahme entscheidet der Teamvorstand auf schriftlichen Antrag des/der Sängers/Sängerin gemeinsam mit der Chorleitung. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten notwendig.
b) Bandmitglied kann jeder/jede geeignete Musiker/Musikerin werden. Über die Aufnahme entscheidet der Teamvorstand auf schriftlichen Antrag des/der Musikers/Musikerin gemeinsam mit der Chor- und Bandleitung.
c) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein in seinen Zwecken unterstützen will. Über die Aufnahme entscheidet der Teamvorstand auf schriftlichen Antrag dieser Person.
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§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohl des Vereins förderlich ist.
Chor- und Bandmitglieder sind verpflichtet regelmäßig an den Proben teilzunehmen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt nach Kündigung in Schriftform per Brief oder E-Mail unter Einhaltung von einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende. Das Kündigungsschreiben ist an ein Mitglied des Teamvorstands zu senden. Das Ende der ordentlichen Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss oder Tod erfolgen.
Der Teamvorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen oder mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge für mehr als ein Jahr im Rückstand sind, von der Mitgliedschaft ausschließen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Umlagen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Beitrag
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Aus besonderem, begründetem Anlass kann der Teamvorstand der Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen. Die Umlage darf die Höhe des Jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungspflichtige Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
Zur Beschlussfassung gelten die Vorschriften über den Mitgliedbeitrag entsprechend.
Der Beitrag, die Fälligkeit und die Art und Weise der Zahlung ist der jeweils aktuell gültigen Beitragsordnung zu entnehmen, die vom Teamvorstand beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
§ 8 Organe des Vereins
a) der Teamvorsand
b) die Mitgliederversammlung
§ 9 Teamvorstand
Der Teamvorstand besteht aus:
a) mindestens zwei bis höchstens sechs Personen. Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind alle Teamvorstandsmitglieder, von denen jeweils zwei den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Über die Zahl der Teamvorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Teamvorstandes.
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b) Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Teamvorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
c) Die Amtszeit der Teamvorstandsmitglieder beträgt jeweils 2 Jahre. Der gesamte Teamvorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Teamvorstandes im Amt.
d) Scheidet ein Teamvorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Teamvorstand aus, können die übrigen Teamvorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Wahlen ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
Dem Teamvorstand können bis zu zwei Beisitzer angehören, die ebenfalls stimmberechtigt sind.
§ 10 Aufgaben des Teamvorstands
Dem Teamvorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Es ist seine Pflicht, alles, was dem Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Die Teamvorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallende Arbeit unter sich. Der Teamvorstand regelt dies mit seiner Geschäftsordnung.
Der Teamvorstand kann seine im Innen- und Außenverhältnis bestehenden Haftungsrisiken über eine D&O Absicherung, sowie eine Haftpflicht- und Rechtschutzversicherung, auf Kosten des Vereins absichern.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder gemäß §3 a) und b) deren Einberufung beim Teamvorstand schriftlich und begründet beantragt. In diesem Fall muss der Teamvorstand dem Ersuchen innerhalb von 4 Wochen stattgeben.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sämtliche Mitglieder sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen.
Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt ein Vorstandsmitglied aus dem Teamvorstand.
Die ordnungsgemäß einberufene Mietgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 17 und § 18, werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse sind durch eine Mitschrift zu protokollieren.
Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Jedem stimmberechtigten Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt werden soll. Die Anträge für die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem Teamvorstand schriftlich und begründet einzureichen.
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§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) die Wahl des Teamvorstandes und die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, der Aufnahmegebühr und etwaiger Umlagen
c) die Erledigung der gestellten Anträge
§ 13 Rechnungsprüfung
Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 14 Wahlen und Beschlüsse
Die Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem der anwesenden Mitglieder haben die Wahlen und Beschlussfassungen schriftlich zu erfolgen.
Zur Durchführung der Wahl ist ein aus 2 Mitgliedern bestehender Wahlausschluss zu bilden. Die Wahlen können für jedes Teamvorstandsmitglied einzeln oder für mehrere Teamvorstandsmitglieder gemeinsam in einem Wahlgang erfolgen.
§ 15 Berichterstattung und Entlastung
In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstatten:
a) der Teamvorstand einen Jahresbericht
b) dass, für die Kasse zuständige Teamvorstandsmitglied einen Kassenbericht
c) der/die Rechnungsprüfer/in den Bericht über die Rechnungsprüfung
d) die Chorleitung einen Bericht über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planungen für das laufende Jahr
Dem Teamvorstand ist nach der Berichterstattung Entlastung zu erteilen, sofern keine Gründe dagegensprechen.
§ 16 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seinen vollständigen Namen, seine Adresse, sein Geburtsdatum, seine Telefonnummer, seine E-Mail-Adresse, seine Stimmlage und seine Bankverbindung auf. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn dies zur Erfüllung des Vereinszweckes (z.B. Speicherung von Faxnummern einzelner Mitglieder) erfolgt und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
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2. Als Mitglied des Chorverbandes der Pfalz und des Deutschen Chorverbandes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den jeweiligen Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter, Chorzugehörigkeit und Vereinsmitgliedsnummer, bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Teamvorstandsmitglieder außerdem noch die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rheinzabern.
Die Gemeinde Rheinzabern hat die Aufgabe das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 18 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
a) Vorstehende Satzung hat die Gründungsversammlung am 05.09.2019 gefasst und beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
b) Notwendige Satzungsänderungen, die nach Empfehlung oder Aufforderung durch das Finanzamt oder das Registergericht erforderlich sind, um die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit oder für die Eintragung ins Vereinsregister zu schaffen, dürfen von der Vorstandschaft ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden.